Samstag, 7. Mai 2022
Vorgehensweise der belgischen Steuerbehörden in Bezug auf die in Spanien befindliche Immobilie
Belgien war bereits seit einiger Zeit vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verurteilt worden.
Der Grund für die Verurteilung war, dass die belgischen Steuerbehörden die Eigentümer (Vermieter) eines Zweitwohnsitzes im Ausland anders behandelten als die Eigentümer (Vermieter) eines Zweitwohnsitzes in Belgien. Dies verstieß gegen den "freien Kapitalverkehr" innerhalb der Europäischen Union.
In Belgien gelegene Immobilien werden nach dem Katastereinkommen besteuert. Im Ausland gelegene Immobilien wurden mit den (fiktiven) Mieteinnahmen besteuert.
Belgien wurde daher aufgefordert, diese Diskriminierung zu beseitigen.
Die Gleichstellung hätte in zwei Richtungen erfolgen können, nämlich so, dass Eigentümer von Zweitwohnsitzen in Belgien mit ihren Mieteinnahmen besteuert werden (wie es damals bei im Ausland gelegenen Immobilien der Fall war).
Erfreulicherweise hat man sich dafür entschieden, das Katastereinkommen auch für im Ausland gelegene Immobilien zu verwenden.
Mittels eines Berichtigungskoeffizienten wird der aktuelle Verkaufswert auf den Verkaufswert von 1975 reduziert. Davon werden dann 5,3 % zur Berechnung des ausländischen Katastereinkommens verwendet.
Bei diesen Katastereinkünften handelt es sich um fiktive, mit der Immobilie verbundene Mieteinnahmen, die in der Regel weit unter dem tatsächlichen Mietwert liegen.
Während früher die tatsächlichen Mieteinnahmen angegeben wurden (was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Steuerklasse führte), werden jetzt nur noch die Katastereinkünfte der Immobilie berücksichtigt.
Was natürlich vorteilhafter ist.
Auch diejenigen, die nicht zur Miete wohnen, werden davon profitieren. Denn bis zur Änderung des Gesetzes wurde der Mietwert der Immobilie berücksichtigt. Und dieser Mietwert ist in der Regel sehr viel höher als der Betrag, der nun zu ihrem Einkommen (Katastereinkommen) hinzukommt.
Wie das Katastereinkommen ermittelt werden soll, wird natürlich noch zu den notwendigen Diskussionen führen. Der Eigentümer der Immobilie in Spanien muss die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Steuerbehörden diese zur Ermittlung des Katastereinkommens verwenden können.
Gefragt wird sicherlich nach der Lage und dem Verkaufswert der Immobilie.
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